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Stand: März 2021
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines, Geltungsbereich
- Unsere nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, öffentlich-rechtlichen juristischen Personen sowie Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbindungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers Belieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer und zwar ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem Einzelfall auf diese Bezug nehmen oder nicht.
- Angebot, Vertragsschluss
- Alle Angebote unsererseits erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Katalogdarstellungen sind unverbindlich.
- Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich etwaiger schriftlicher Zusatzvereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen die wir vor Abschluss dieses Vertrages treffen sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
- Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
- Preise, Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise in Euro und „ab Werk“. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, z. B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material- oder Frachtpreissteigerungen, eintreten; gleiches gilt bei Kostenerhöhungen aufgrund für uns verbindlicher Regelungen nationalen, internationalen oder supranationalen Rechts bzw. deren Änderungen. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
- Die Kosten für Verpackung, Verladung oder sonstige Nebenkosten sind im Preis nicht eingeschlossen und werden dem Käufer gesondert berechnet. Wir können verlangen, dass die Verpackung unter Erstattung der Nutzungsgebühren in gebrauchsfähigem Zustand frachtfrei an uns zurückgegeben wird.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag Zug um Zug gegen Lieferung, spätestens jedoch - falls die Lieferung noch nicht erfolgt sein sollte - innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverkehrs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Wir behalten uns die Annahme von Wechseln bzw. Schecks ausdrücklich vor. Nehmen wir Wechsel bzw. Schecks an, wird die Schuld erst durch deren Einlösung getilgt. Diskontspesen sowie mit der Einziehung der Wechsel- bzw. Scheckbeträge im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Käufer.
- Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.
- Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
- Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
- Lieferung- und Leistungszeit, Verzug
- Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Alle Fristen und Termine gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung.
- Wird eine Lieferfrist vereinbart, ist die Frist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.
- Setzt der Käufer uns, wenn wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fristlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Schadensersatzansprüche gegen uns infolge Verzugs richten sich nach VIII.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Käufer voraus. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, verzögert sich der Versand durch vom Käufer zu vertretende Umstände oder verletzt der Käufer sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen und bei Versandverzögerung den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
- Lassen wir Teile nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Mustern etc. herstellen, und liefern wir diese Teile, übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird uns unter Berufung auf Schutzrechte Dritter die Beschaffung und Lieferung untersagt, sind wir berechtigt, die Tätigkeit sofort einzustellen und Ersatz der bisher angefallenen Kosten zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
- Bei Änderungen an Konstruktion und Ausführungen, die der Hersteller der Ware vor Auslieferung eines Auftrages an den betreffenden Liefergegenstand ganz allgemein vorgenommen hat und die den Gebrauchswert des Liefergegenstandes in keiner Weise einschränken, kann eine Beanstandung nicht erfolgen bzw. bestehen keine Entschädigungsansprüche. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzugs eintreten.
- Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des VIII. dieser Allgemeinen Verkaufs- Lieferbedingungen beschränkt.
- Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Transportversicherung, Abnahme
- Alle Lieferungen erfolgen ab Werk und gehen auf Rechnung. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Unternehmenssitz in Schorndorf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
- Die Versandart, Transportmittel, Transportwege und die Verpackung unterstehen mangels besonderer Weisung des Kunden unserem pflichtgemäßen Ermessen.
- Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. Transportschäden sind und sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich anzuzeigen.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
- Mängelansprüche des Käufers
- Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht unverzüglich nach Eingang der gelieferten Gegenstände beim Käufer eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Bei von uns zu vertretenden Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
- Normale Abnutzung fällt nicht unter die Gewährleistung. Gleiches gilt für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, z. B. durch Überlastung über die durch das Deutsche Institut für Normung festgesetzte Tragfähigkeit hinaus oder bei Verwendung nicht der einschlägigen DIN-Norm entsprechender Reifen sowie für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, unsachgemäße Pflege oder unsachgemäße Wartung entstanden sind.
- Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Käufer unter den in VIII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen uns gehemmt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
- Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
- Eigentumsvorbehalt
- Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
- Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehend in III. 8. genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
- Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
- Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
- Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Abs. 3 und 4 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. vorstehendem Abs. 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
- Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125 % zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
- Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der Regelung in III. 8. kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag
- Wir können in den Fällen der III. 8. vom Käufer verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. VII. (6) an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.
- Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses VIII. eingeschränkt.
- Der Verkäufer haftet vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit der Verkäufer gem. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
- Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieses VIII. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Datenverarbeitung
- Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Besteller im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für unsere geschäftlichen Zwecke zu verwenden. Wir haben Daten über den Käufer nach dem Datenschutzbestimmungen gespeichert. Die Erklärungen zur Datenschutzgrundverordnung finden sich auf unserer Website.
- Sonderbedingungen
- Alle als Muster eingesandten sowie durch Instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar gewordenen oder durch neu ersetzte Teile werden verschrottet, sofern die Rücklieferung bei Bestellung nicht vorgeschrieben ist. Die Verschrottungskosten sowie weitere in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
- Anzuwendendes Recht
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Sonstige Bestimmungen
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Schorndorf. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer unser Geschäftssitz in Schorndorf. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stand: März 2021